Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 6b Anforderungen an die Zuverlässigkeit
Stand: 18.07.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b#abs-1 (1) Die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen und das Unternehmen müssen zuverlässig sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b#abs-2 (2) Eine für die Führung der Geschäfte bestellte Person gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn sie
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/6b#abs-3 (3) Ein Unternehmen gilt insbesondere dann nicht als zuverlässig, wenn gegen dieses eine Geldbuße von mehr als einhunderttausend Euro
bestandskräftig festgesetzt wurde.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 6b AEG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 07.08.2024 – XII ZR 113/22Pachtvertrag über eine Eisenbahninfrastruktureinrichtung: Ansprüche des Verpächters gegen den Pächter und Inhaber der zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur erforderlichen Unternehmensgenehmigung nach Beendigung des VertragsZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.01.2026 – 1 O 157/25
- VG Köln, 04.03.2022 – 18 K 205/21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 6b neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1040)
BGBl. 2019 I S. 1040
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.